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   VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1   

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VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1 (https://dejure.org/2022,36211)
VG Trier, Entscheidung vom 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1 (https://dejure.org/2022,36211)
VG Trier, Entscheidung vom 21. September 2022 - 7 L 2670/22.TR-1 (https://dejure.org/2022,36211)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 12 EUV 604/2013, Art 12 Abs 2 EUV 604/2013, Art 12 Abs 4 EUV 604/2013, Art 20 Abs 2 EUV 604/2013, Art 7 Abs 2 EUV 604/2013
    Begriff des "abgelaufenen" Visums i.S.v. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der GR-Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 80 m.w.N.).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.).

    Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 82 m.w.N.).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 83, 90 m.w.N.).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 91 ff. und - C-297/17 u.a., Ibrahim -, juris Rn. 87 ff.).

    In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 87 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 95) liegt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur vor, wenn der betreffenden Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen" eine Situation extremer materieller Not droht.

    Dass die Unterstützung in diesem Bereich gering ausfällt und italienische Staatsbürger daher oftmals auf Hilfe aus dem familiären Umfeld angewiesen sind, die bei anerkannten Schutzberechtigten für gewöhnlich fehlt (vgl. SFH 01/2020, S. 57 f.), führt nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta, denn der Umstand, dass die Formen familiärer Solidarität, die italienischen Staatsbürger in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems zu begegnen, bei anerkannt Schutzberechtigten im Allgemeinen fehlen, ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung nach Italien in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 94).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
    OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 104 ff. unter Verweis auf: Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10; Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 2.

    OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 108 ff. unter Verweis auf: Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10.

    OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 116 ff.; Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com; Wirtschaftskammer Österreich, Statistik, http://wko.at/statistik/extranet/bench/jarb.pdf.

    OVG NRW, Urteile vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 137, und 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 136,.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2022 - 11 A 1138/21

    Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens durch

    Auszug aus VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
    Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen vermag das Gericht im Fall der jungen, gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen, mithin nichtvulnerablen Antragstellerin, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat, auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel weder während des Asylverfahrens (hierzu a.) noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes (hierzu b.) festzustellen (vgl. zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris; SächsOVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris; VGH BW, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris).

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund des aktuellen Flüchtlingszustroms aus der Ukraine, denn hierauf haben die italienischen Behörden sachgerecht mit der Schaffung weiterer Unterkunftskapazitäten und Bereitstellung finanzieller Mittel reagiert (vgl. https://www.rainews.it/tgr/tagesschau/articoli/2022/03/tag-fluechtlinge-ukraine-italien-draghi-786ba9a9-2fdd-420a-9900-a57e643b9ebe.html; AIDA, a.a.O., S. 19 ff., 113 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris Rn. 76 ff.).

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 15. Juli 2022 (a.a.O., Rn. 105 ff.) folgendes ausgeführt:.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 91 ff. und - C-297/17 u.a., Ibrahim -, juris Rn. 87 ff.).

    Vor diesem Hintergrund hat auch der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Qualifikationsrichtlinie -, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GR-Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Asylverfahrensrichtlinie - eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim -, a.a.O., Rn. 92).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
    Die Berücksichtigung der möglichen Inanspruchnahme zumutbar erreichbarer Leistungen nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen ist zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. Juni 2022 - W 8 K 22.50113 -, juris Rn. 32).

    Denn Art. 3 EMRK ist nicht so zu verstehen, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, Flüchtlingen generell das Recht auf eine Wohnung oder auf finanzielle Unterstützung in bestimmtem Umfang zu gewähren (vgl. EGMR, Urteile vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 -, juris, Rn. 95; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
    Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; SaarlOVG, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7).

    Dies gilt nicht nur hinsichtlich solcher Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegen, sondern auch bei solchen, die nachträglich auftreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O.).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
    Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., §§ 252 bis 263).

  • VG Würzburg, 10.06.2022 - W 8 K 22.50113

    Dublin-Verfahren, iranische Staatsangehörigkeit, alleinstehende Frau,

    Auszug aus VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
    Die Berücksichtigung der möglichen Inanspruchnahme zumutbar erreichbarer Leistungen nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen ist zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. Juni 2022 - W 8 K 22.50113 -, juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 506/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

    Auszug aus VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
    Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen vermag das Gericht im Fall der jungen, gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen, mithin nichtvulnerablen Antragstellerin, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat, auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel weder während des Asylverfahrens (hierzu a.) noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes (hierzu b.) festzustellen (vgl. zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris; SächsOVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris; VGH BW, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris).
  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 10 CE 14.427

    Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG hat das Bundesamt sowohl

    Auszug aus VG Trier, 21.09.2022 - 7 L 2670/22.TR-1
    Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; SaarlOVG, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21

    Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw.

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • OVG Saarland, 25.04.2014 - 2 B 215/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines Asylbewerbers nach Schweden nach

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 2221/18

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Grundsatz des gegenseitigen

  • EGMR, 23.03.2021 - 46595/19

    M.T. v. THE NETHERLANDS

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 7608/17

    Schutzberechtigte, anerkannte Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 7 A 10652/19

    Berufungszulassung im Asylverfahren - Dublin; Rückschiebung nach Italien;

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